Das Schulrecht umfasst die Gesamtheit der Rechtsnormen, welche die Schule betreffen. Im Vordergrund dessen stehen vor allem die mit dem Schulbetrieb zusammenhängenden Pflichte und Rechte der Schüler, Lehrer, Eltern, Schulträger und der Schulaufsicht.
Das Schulrecht als Oberbegriff beinhaltet
- die Schulträgerschaft,
- die Schulorganisation,
- die Mitwirkung,
- die Dienstrechte für Lehrer und
- die Pflichten und Recht der Schüler.
Schulrecht, sprich der primäre und sekundäre Bildungssektor ist zum einen öffentliches Recht und auch Ländersache. Das ergibt sich aus Art. 30, Art. 70 Abs. 1 GG. Doch aus verschieden Gründen unterscheidet sich das eigentlich so unterschiedliche Schulrecht in den einzelnen Bundesländer nicht mehr wirklich:
- Gegenseitige Anerkennung von Schulabschlüssen
- Gegenseitige Anerkennung der Lehrbefähigung
- Kultusministerkonferenz
- Gemeinsame Traditionen
Der Erziehungsauftrag der einzelnen Schulen ergibt aus Art.7 GG. Aus diesem Erziehungsauftrag ergibt sich wiederum auch die Schulpflicht für die Schüler. In Art. 7 Abs.1 GG werden unter anderem folgenden Prinzipien festgehalten:
- Die Aufsicht des gesamten Schulwesen liegt beim Staat
- Religionsunterricht gilt als reguläres Lehrfach, sofern es mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft vereinbar ist
- Entscheidung über die Teilnahme am Religionsunterricht liegt bei den Erziehungsberechtigten
- Pflicht zur Genehmigung für private Schulen
- Aufhebung von Vorschulen
Diese Seite soll Ihnen in Grundzügen das Schulrecht näher bringen sowie unter anderem die Rechte und Pflichten der am Schulwesen beteiligten Personen aufzählen.